A. Vorbemerkung
Rz. 1
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 520 ff.; Hartung "Steuern beim Personenschaden" VersR 1986, 308; Jahnke "Steuern und Schadensersatz" r+s 1996, 205; Kullmann "Schadensersatz und Steuern" VersR 1993, 385; Weber-Grellet "Erwerbsschäden im Steuerrecht" DAR 1994, 52; Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn 92 ff.
Rz. 2
Schadenersatzleistungen können sowohl die betriebliche wie die private Sphäre des Ersatzberechtigten betreffen. Der Ersatz der Schäden für persönliche Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) unterfällt generell der privaten Sphäre.[1]
B. Allgemein
I. Netto-Schaden
Rz. 3
Einem in seinem Erwerbsleben durch ein schädigendes Ereignis Betroffenen sind zunächst nur seine Netto-Einbußen zu ersetzen. Zur Abrechnung auf Netto-/Brutto-Basis vgl. die Ausführungen in diesem Band (siehe § 4 Rn 269 ff.; § 5 Rn 130).
Rz. 4
Der Regulierung sollte nicht ohne Überprüfung der konkreten Fallumstände die aus den Lohn- und Einkommensteuertabellen ermittelte Monatssteuer zugrunde gelegt werden.[2] Die Monatssteuer berücksichtigt die unterhalb des Jahres von den Ehegatten[3] gewählte Steuerklasse (IV/IV, III/V) und die vorgenommene Verteilung von Kinder- und sonstigen Freibeträgen. Dabei handelt es sich letztlich aber nur um Vorschüsse auf die noch festzusetzende Jahres-Einkommensteuerschuld der Ehegatten, die dann im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander verhältnismäßig zu verteilen ist.
Rz. 5
Beispiel 18.1
Es kann vorkommen, dass ein Selbstständiger (Freiberufler) sämtliche Freibeträge seiner im Beamtenverhältnis stehenden Ehefrau zubilligt mit der Konsequenz, dass diese unterhalb des Jahres relativ zu wenig Steuern zahlt.
Ergebnis:
Erstreckt sich die Feststellung der Steuerschuld für die Ehegatten dann über einen längeren Zeitraum, ist der Familie häufig – wenn auch nur vorübergehend – eine erhöhte Liquidität zugeführt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Steuerverwaltung abgeschöpft wird.
Dieses würde dazu führen, dass die Schadenabwicklung ebenfalls solange (u.U. Jahre) zurückgestellt werden müsste: Man wird in solchen Fällen daher dazu übergehen müssen, die verletzte Person hinsichtlich ihrer steuerlichen Belastung allein zu betrachten.
II. Steuererstattung
1. Mehrsteuer
Rz. 6
Hat der Geschädigte die Schadenersatzrenten als Einkommen zu versteuern, hat der Ersatzpflichtige für den dem Erwerb zuzuordnenden Schadenersatz auch denjenigen Steuerbetrag zu erstatten, mit dem die Finanzverwaltung den Verletzten belastet, sobald ihm der Schadenersatzpflichtige den zu versteuernden Teil des Nettoverdienstausfallschadens ersetzt hat.[4] Zu ersetzen ist allerdings nur die (anteilige) Mehrsteuer,[5] die auf den erstatteten Betrag entfällt, und nicht die gesamte Steuerlast.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen