Rz. 71
Die deutsche Vermögensteuer war eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wurde, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist. Ihre Bewertungsmethodik wurde 1995 für verfassungswidrig[63] erklärt und wird daher seit 1997 nicht mehr erhoben. Die Wiedereinführung ist allerdings in der Diskussion.[64]
Rz. 72
Erwarb ein Steuerpflichtiger mithilfe einer Kapitalabfindung (von Unfallrentenansprüchen) Wirtschaftsgüter, so unterlag er damit der Vermögensteuer, auch wenn die Rentenansprüche selbst (§ 111 Nr. 7b BewG) nicht zum sonstigen Vermögen des § 110 BewG gehörten.[65]
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