Rz. 7

Zu ersetzen ist nach der Rechtsprechung nur derjenige Steuerbetrag, der sich ergäbe, würde der Verletzte allein steuerlich veranlagt.[6] Die Art und Weise, wie sich Eheleute steuerlich eingerichtet haben, darf sich nicht zum Nachteil des Ersatzpflichtigen auswirken. Vorteile, die in Wahrheit nur für das Einkommen des nicht verletzten, aber höher verdienenden Ehegatten bestehen, dürfen nicht dem Schädiger angelastet werden. Der Schädiger ist nur verpflichtet, diejenigen Steuern auf den zu leistenden Schadenersatz zu zahlen, die auf das Einkommen der Verletzten entfallen.[7] Unberücksichtigt bleiben dabei auch Fremdeinnahmen (z.B. Einnahmen aus Aktien, Immobilien pp.).

 

Rz. 8

Zu einer Unterhaltsrente hat der BGH[8] hervorgehoben, dass die konkrete Steuerbelastung zu ermitteln sei: Im zugrunde liegenden Fall war damit für die ersten 2 Jahre der Witwe noch der Splittingtarif steuerrechtlich zuzubilligen; danach war die – konkret zu bestimmende Steuermehrbelastung – der (teureren) Grundtabelle zu entnehmen.

 

Rz. 9

Erzielten sowohl die unmittelbar verletzte Person als auch zugleich sein Ehegatte zu versteuernde Einkünfte (Doppelverdienerehe), ist zunächst die auf das Familieneinkommen zu entrichtende Steuer zu ermitteln, sodann das Verhältnis der beiden Bruttoeinkommen (der Ehegatten) zueinander zu errechnen und entsprechend diesem Verhältnis dann der relative hypothetische Steueranteil beim Verletzten anzusetzen (Beispiel 4.3, siehe § 4 Rn 319).

[6] BGH v. 28.4.1970 – VI ZR 193/68 – MDR 1970, 669 = NJW 1970, 1271 (Anm. Wais NJW 1970, 1637) = VersR 1970, 640 = VRS 39, 1.
[7] BGH v. 28.4.1970 – VI ZR 193/68 – MDR 1970, 669 = NJW 1970, 1271 (Anm. Wais NJW 1970, 1637) = VersR 1970, 640 = VRS 39, 1.
[8] BGH v. 2.12.1997 – VI ZR 142/96 – DAR 1998, 99 = NJW 1998, 985 = r+s 1998, 153 = SP 1998, 159 = VersR 1998, 333.

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