Rz. 1

Schiedsgerichte in Erbsachen sind entweder

1. aufgrund Anordnung in einer letztwilligen Verfügung (außervertragliches Schiedsgericht) nach § 1066 ZPO oder
2. aufgrund einer Schiedsvereinbarung (vertragliches Schiedsgericht) nach § 1029 ZPO

zulässig.[1]

Die Vorschrift des § 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer Schiedsgerichtsbarkeit durch Verfügung von Todes wegen vor. Derartige Schiedsklauseln findet man zunehmend häufiger in letztwilligen Verfügungen. Dies ist damit zu erklären, dass sowohl der Gestalter eines Testaments als auch der Testierende selbst die Vorteile erkennt, die ein Schiedsgericht im Gegensatz zu staatlichen Gerichten bietet, nämlich eine Konfliktlösung in kürzerer Zeit durch einen spezialisierten Schiedsrichter und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Möglichkeit, gerade bei großen Vermögen den langwierigen und deshalb auch kostspieligen Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit vermeiden zu können, ist immer häufiger ein Anliegen des testierenden Erblassers.

In Schiedsverfahren liegt in der Regel nach einer Verfahrensdauer von sechs Monaten eine rechtskräftige Entscheidung vor. Da ein Prozess im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit häufig durch mehrere Instanzen geführt wird, ist eine derart kurze Verfahrensdauer praktisch ausgeschlossen. Erbrechtliche Verfahren ziehen sich oft über Jahre hin.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Erbscheinsverfahren, das zwingend der staatlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, nach einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2015 für die Dauer des Schiedsverfahrens ruhen soll. Somit wird den Beteiligten ein kostengünstiges Verfahren, welches dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt, genommen.[2]

 

Rz. 2

Darüber hinaus wird in der Regel im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ein auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierter Fachmann (oder auch mehrere Fachleute) als Schiedsrichter bestimmt, was zwangsläufig zur Reduzierung möglicher Fehlentscheidungen und somit auch zur Entbehrlichkeit weiterer Instanzen führt. Schiedsverfahren sind in der Regel nicht öffentlich, was für die Parteien von wesentlichem Interesse sein kann (Vertraulichkeit der Familien- und Vermögensverhältnisse). Der dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime) kann im Übrigen zu einer raschen Beilegung der Streitigkeit führen.[3]

[1] OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466; LG Mainz SchiedsVZ 2008, 263.
[2] OLG Celle ErbR 2016, 268; Bandel, MittBayNot 2017, 1; krit. Anm. Wendt, ErbR 2016, 248.
[3] Böckstiegel/Schiffer, S. 69.

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