Rz. 38

Die Aufnahme einer Durchführungsvollmacht zugunsten von Mitarbeitern des Notars dient der Vereinfachung der Abwicklung und ggf. der schnellen Behebung von Beanstandungen des Grundbuchamtes. Im Wege der Durchführungsvollmacht kann auch eine erforderliche Identitätserklärung bezüglich eines neu zu bildenden Teilgrundstücks erfolgen. Ob die Durchführungsvollmacht auch die Befugnis zu Belastungen des Kaufobjektes und zur Erklärung der Auflassung enthalten soll, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden, da zumindest bei der Belastung die Gefahr von Missverständnissen durch falsche Angaben erheblich sein dürfte. Die Rechtsprechung lässt die Bevollmächtigung grundsätzlich zu,[32] sie bedarf jedoch eines besonderen Hinweises des Notars auf die damit verbundenen Risiken. Bei Verbrauchern müssen zudem überzeugende Gründe gegeben sein, da diese Vorgehensweise im Hinblick auf § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 BeurkG nur als absolute Ausnahme in Betracht kommt. Vorzuziehen wäre hier eine Vollmacht direkt zugunsten des Käufers.

Die Befreiung der bevollmächtigten Mitarbeiter eines Notariats von jedweder persönlichen Haftung ist geboten, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Notars begründet wird, sich von der ordnungsgemäßen Ausübung der Vollmacht zu versichern, da nur in diesem Falle der Notar bzw. seine Haftpflichtversicherung für mögliche Schäden einstehen muss.

[32] BGH ZfBR 2003, 98.

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