Rz. 66

Muster 18.3: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung

 

Muster 18.3: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung

Schenkungsvertrag/Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung

I. Vorbemerkung

1.

Im Grundbuch von _____ des Amtsgerichts _____ Blatt _____ sind der Veräußerer und der Erwerber je zu ½ eingetragene Eigentümer des folgenden Grundstücks eingetragen:

Bestandsverzeichnis lfd. Nr. _____, Gemarkung _____, Flur _____, Flurstück _____, Gebäude- und Freifläche, belegen in _____, mit einer grundbuchlich angegebenen Größe _____ m2.

Das vorbezeichnete Grundstück wird nachfolgend als "Grundstück" bzw. "Grundbesitz" bezeichnet.

2. Das Grundstück ist wie folgt belastet:

Abteilung II:

lastenfrei

Abteilung III:

lfd. Nr. 1 Buch-Grundschuld über _____ nebst _____ % Zinsen seit dem _____ für _____

lfd. Nr. 2 Brief-Grundschuld über _____ nebst _____ % Zinsen seit dem _____ für _____

3. Der Notar hat das Grundbuch des Grundstücks am _____ einsehen lassen und den sich daraus ergebenden vorstehenden Grundbuchstand mit den Erschienenen erörtert. Der Notar belehrte über das Baulastenverzeichnis und wies darauf hin, dass er dies nicht eingesehen hat. Die Vertragsparteien wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.
4. Die Erschienene zu 2. ist die Ehefrau des Erschienenen zu 1.

II. Übertragung

1.

Der Veräußerer überträgt dem dies annehmenden Erwerber seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück zu Alleineigentum, so dass die Erschienene zu 2. nach Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch Alleineigentümer des Grundbesitzes sein wird.

(ggf.:)

2.

Im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und etwaige Baulasten werden von dem Erwerber übernommen; solche sind dem Veräußerer jedoch nicht bekannt.

Der Veräußerer überträgt das Grundstück frei von im Grundbuch in Abt. II und III eingetragenen Belastungen und Beschränkungen, soweit sie nicht vom Erwerber übernommen werden.

Der Notar wird beauftragt, bei den eingetragenen Gläubigern die erforderlichen Löschungsdokumente anzufordern bzw. einzuholen und für die Beteiligten entgegenzunehmen und zu verwenden.

III. Nießbrauch (Wohnungsrecht), Instandhaltung, Rückübertragung, Pflichtteilsanrechnung

1.

Der Erwerber räumt dem Veräußerer an dem ihm übertragenen Grundstück den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch ein.

Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Nießbraucher ist verpflichtet, nicht nur die gewöhnlichen, sondern auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen an den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Er hat die Gebäude gegen Brandschäden auf seine Kosten versichert zu halten und die Pflicht, die laufenden öffentlichen Lasten wie Grund- und Gewerbesteuern, zu tragen.

Den jährlichen Wert des Nießbrauchs geben die Beteiligten zum Zwecke der Kostenberechnung mit _____ an.

2.

Die Rechte Abteilung III lfd. Nrn. 1 und 2 werden von dem Erwerber dinglich übernommen. Alle hieran bestehenden Eigentümerrechte verbleiben dem Veräußerer, der auch verpflichtet ist, für die Dauer des Nießbrauchs die zugrundeliegenden Verpflichtungen alleine zu bedienen. Sollten jedoch bei Beendigung des Nießbrauchs noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, so hat sie der Erwerber ab diesem Zeitpunkt alleine zu tragen.

Zur Sicherung der vorstehenden Vereinbarung soll zu Lasten des Übertragungsobjektes eine Reallast zugunsten des Veräußerers bestellt werden.

3. Der Veräußerer ist berechtigt, die unentgeltliche Rückübereignung des heute übertragenen Grundbesitzes zu verlangen,
3.1 wenn der Grundbesitz oder Teile davon ohne seine schriftliche Zustimmung weiterveräußert oder belastet werden sollte,
3.2 wenn der Grundbesitz infolge Insolvenz, Vergleich oder Zwangsvollstreckung beschlagnahmt werden sollte und die Maßnahme nicht innerhalb von sechs Wochen wieder eingestellt wird oder der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat und der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen zurückgewiesen oder -genommen wird,
3.3 wenn der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte oder
3.4

einer der Beteiligten Antrag auf Scheidung ihrer Ehe gestellt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.

Die Übertragung aus dem in 3.4 genannten Grund muss spätestens bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Wurde sie aus diesem Grund nicht bis dahin geltend gemacht, entfällt der Rückübertragungsanspruch auch aus den anderen vorgenannten Gründen.

(ggf.:)

Sofern der Wert der heutigen Zuwendung im Rahmen eines zwischen den Beteiligten anlässlich einer Scheidung ihrer Ehe durchzuführenden Zugewinnausgleichs nicht oder nicht in voller Höhe gem. § 1380 BGB auf einen Ausgleichsanspruch des Erwerbers anzurechnen ist, hat er ihren Wert bzw. den Differenzbetrag an den Veräußerer in bar zu zahlen; dieser Zahlungsanspruch ist fällig mit Rechtskraft der Scheidung. ...

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