Rz. 14

Bei Versteigerungen im Internet stellt i.d.R. nach den AGB des Versteigerers schon der Internettext ein Angebot des Versteigerers für den Einlieferer dar mit der Folge, dass die Abgabe des Höchstgebots zum Vertragsabschluss führt.[28] Es handelt sich hier nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB, so dass auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen wird.[29] Die ins Internet gestellte Offerte ist keine "invitatio ad offerendum", sondern eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung. Da sie nicht durch einfaches "Ja" angenommen werden kann, handelt es sich aber nicht um ein Angebot, sondern um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots.[30] Der Vertrag kommt also nicht allein durch Zuschlag aufgrund des Höchstgebots des Bieters am Ende der Bietzeit zustande, sondern durch Angebot und Annahme, wobei sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen nach den AGB der Verkaufsplattform (meistens eBay) richtet.[31] Der Vertag kommt auch zustande, wenn das Höchstgebot nur einen Bruchteil des Verkehrswertes des Fahrzeugs erreicht.[32] Nur im absoluten Extremfall eines groben Missverhältnisses (z.B. Porsche im Wert von 75.000 EUR für 5,50 EUR) kann der Verkäufer Rechtsmissbrauch einwenden.[33]

 

Rz. 15

Die Wirksamkeit des Angebots wird auch nicht durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion berührt.[34] Das Angebot kann auch nicht widerrufen,[35] sondern nur im Wege der Anfechtung beseitigt werden,[36] wenn nach den Versteigerungsbedingungen nicht ein entsprechender Vorbehalt gemacht wird.[37] Die eBay-Bedingungen sehen einen solchen Vorbehalt für den Verkäufer z.B vor, wenn er nachträglich Mängel am angebotenen Fahrzeug feststellt.[38] Dann kann es zulässig sein, das Verkaufsangebot zurückzunehmen.[39] Das gilt auch bei einem Eingabefehler,[40] aber nicht, wenn der Anbieter während der Auktion das Fahrzeug anderweitig verkauft.[41] Zulässig ist es aber, dass der Verkäufer sich in seinem Angebot einen "Zwischenverkauf" vorbehält.[42] Fehlt ein Vorbehalt, kommt mit dem Bieter des Höchstgebots vor der Löschung des Angebots ein Vertrag zustande.[43] Insbesondere die vorzeitige Beendigung der Auktion durch den Anbieter stellt keinen wirksamen Widerruf des Kaufvertragsangebots dar.[44]

Das Angebot kann nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden. Ein eigenes Angebot des Anbieters bleibt unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.[45]

 

Rz. 16

Ist im Internettext nach den AGB und den sonstigen Umständen noch kein verbindliches Angebot zu sehen, ist der Text als Aufforderung zur Abgabe des verbindlichen Preisangebots durch den Bieter zu werten. Dessen Angebot erlischt mit Überbietung oder Veranstaltungsende oder es wird durch Zuschlag (§ 156 BGB) angenommen.[46] Das Einstellen eines Pkw unter der Option "sofort kaufen" stellt ein Vertragsangebot dar, welches der Interessent durch Auslösen der Option annimmt.[47]

[28] OLG Köln DAR 2011, 260.
[32] BGH NJW 2015, 548; LG Koblenz NJW 2010, 159; LG Detmold MMR 2012, 371; Hager, JZ 2001, 786; Palandt/Ellenberger, § 156 Rn 3; a.A. LG Berlin CR 2001, 412.
[33] LG Koblenz NJW 2010, 159.
[35] KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.
[39] BGH BeckRS 2014, 01947; Winter, DAR 2015, 546, 547 m.w.N.
[42] OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 00211.
[44] LG Koblenz NJW 2010, 159 = CR 2009, 466 m. Anm. Redeker.
[47] LG Saarbrücken MMR 2004, 556.

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