Rz. 30

 

BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 365/18 Rn 15

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln:

Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht.

Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert.

Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute.

Von dem so bemessenen individuellen Familienbedarf steht dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu.

Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 40).

 

BGH, Beschl. v. 5.2.2014 – XII ZB 25/13 = BeckRS 2014, 04468 Rn 21

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28.7.2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der Regel wie folgt zu ermitteln:

Von dem Familieneinkommen (Anm.: das zusammengerechnete Einkommen der Ehegatten) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht.

Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert.

Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute.

Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen.

Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.

Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 EUR × 2 – 10 %) Rechnung getragen ist (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 43).

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 21

Der Familienselbstbehalt bemisst sich grundsätzlich nach dem doppelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10 % als Vorteil des Zusammenlebens. …

Ausgehend von diesem Familienselbstbehalt und den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der individuelle Familienbedarf zu ermitteln, zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte beider Ehegatten beizutragen hat.

Für den Elternunterhalt kann der verheiratete Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 40 ff.).

Auf den Fall angewandt bedeutet dies:

a) Familieneinkommen

 

Rz. 31

Das Familieneinkommen beträgt:

Einkommen M: 2.935 EUR nach Abzug des um 10 % erhöhten Kindesunterhaltsanteils (3.500 EUR – 565 EUR).

Einkommen F: hier ist wieder zu berücksichtigen, dass M und F zusammenleben. Also ist ihr um 10 % erhöhter Kindesunterhaltsanteil abzuziehen.

Der Kindesunterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen wurde bereits oben mit 658,50 EUR ermittelt.

Der 22 %-Anteil der F hieran beträgt 145 EUR.

Eine Erhöhung um 10 % ergibt 160 EUR (145 EUR + 15 EUR).

Einkommen F somit: 840 EUR nach Abzug des um 10 % erhöhten Kindesunterhaltsanteils (1.000 EUR – 160 EUR).

Das Familieneinkommen von M und F beträgt also: 3.775 EUR (2.935 EUR + 840 EUR).

b) Familienselbstbehalt

 

Rz. 32

Von den 3.775 EUR ist der Familienmindestselbstbehalt (3.580 EUR) abzuziehen, dies ergibt 195 EUR (3.775 EUR – 3.580 EUR).

Das verbleibende Einkommen (195 EUR) ist zur Ermittlung des weiteren Selbstbehalts um die Haushaltsersparnis (10 % = 20 EUR) zu vermindern, das ergibt 175 EUR (195 EUR – 20 EUR).

 

Hinweis

Die Haushaltsersparnis ist ein Abzugsposten, weil hier der Familienbedarf/Familienselbstbehalt ermittelt wird. Und dieser Bedarf wird wegen gemeinsamer Haushaltsführung (Synergieeffekt) herabgesetzt. Der Abzug der Haushaltsersparnis führt dazu, dass neben dem Familienselbstbehalt nicht 50 %, sondern nur 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben.

Die Hälfte von 175 EUR sind 88 EUR (zusätzlicher Selbstbehalt).

Der gesamte Familienbedarf (Gesamtselbstbehalt) beträgt also 3.668 EUR (3.580 EUR + 88 EUR).

c) Beitrag des M zur Deckung des Familienbedarfs

 

Rz. 33

Zu diesem Familienbedarf (3.668 EUR) hat M entsprechend dem Verhältnis seines Einkommens zum Einkommen von F beizutragen. Den Rest kann er für Elternunterhalt einsetzen.

Das Familieneinkommen beträgt, wie schon ausgeführt, 3.775 EUR (2.935 + 840 EUR),

Die 3.775 EUR sind also 100 % des Familieneinkommens.

Somit ist das Einkommen des M (2.935 EUR) ein Anteil am Familieneinkommen in Höhe von ca. 78 % (2.935 : 3.775 = 0,78 = 78 %).

Kontrollrechnung: Das Einkommen der F (840 EUR) ist von 3.775 EUR e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge