Rz. 85

Staatsanwälte entwickeln vor allem dann keinen besonderen Ehrgeiz, wenn zwei Kraftfahrer sich gegenseitig beschuldigen und die Rollenverteilung nur davon abhängt, wer (zuerst) eine Anzeige erstattet hat. Trotzdem wird der Staatsanwalt ein solches Verfahren nicht ohne weitere Ermittlungen einstellen können, wenn der Beschuldigte nicht wenigstens die Tat bestreitet. Es ist deshalb sinnvoll, sich zu äußern.

 

Rz. 86

Allerdings ist ein Eingehen auf den Geschehensablauf nicht immer ratsam. Dadurch würde ohne Not die bei Kennzeichenanzeigen bestehende erste Verteidigungslinie aufgegeben, die Staatsanwaltschaft bräuchte dann nicht mehr nachzuweisen, dass der beschuldigte Halter auch der Fahrer war.

 

Rz. 87

Die Formulierung "bestreitet mein Mandant den ihm zur Last gelegten Verstoß" mutet dem Beschuldigten einerseits nicht zu, zu lügen, lässt aber andererseits die Möglichkeit offen, ohne Glaubwürdigkeitsverlust später doch noch zu dem Tatablauf Stellung nehmen zu können.

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