Rz. 44

Lässt sich der Angeklagte nur zum Teil ein, kann das Gericht aus der Verweigerung von Antworten auf bestimmte Fragen für ihn nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 20, 298; NStZ 2000, 494). So z.B., wenn der Betroffene auch nur erklärt hatte, nicht er, sondern sein Bruder sei der verantwortliche Fahrer gewesen (OLG Braunschweig DAR 2003, 471).

 

Rz. 45

 

Achtung

Mit einer Teileinlassung macht der Betroffene sich selbst zu einem Beweismittel, so dass auch sein sonstiges Verhalten der Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegt. So können z.B. aus der Weigerung des Angeklagten, einen Zeugen von seiner Schweigepflicht zu entbinden, für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 298).

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