Rz. 77

 

Beispiel (AG Homburg zfs 1993, 247; 1994, 29)

Ein Ehepaar verunfallt mit dem auf den Ehemann zugelassenen Pkw. Als die ersten Zeugen an der Unfallstelle eintreffen, haben die Eheleute das Fahrzeug bereits verlassen. Die Zeugen können daher nicht angeben, wer von beiden Fahrer war. Auf Befragen erklären die Eheleute den eintreffenden Polizeibeamten übereinstimmend, die Ehefrau sei gefahren. Daraufhin wird der Ehefrau als Fahrerin und dem Ehemann als Halter eine Blutprobe entnommen. Sie ergibt für die Ehefrau 1,3 ?, für den Ehemann 1,5 ?.

Beiden wird daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, der Ehefrau mit dem Vorwurf, betrunken gefahren zu sein, dem Ehemann mit dem Vorwurf, hierzu Mittäterschaft begangen zu haben.

Auf den Widerspruch des Ehemannes wird der Entziehungsbeschluss aufgehoben: Mittäterschaft setzt eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus. Der Staatsanwaltschaft gelingt es aber nicht, der Ehefrau eine Vorsatztat nachzuweisen.

Auch der Widerspruch der Ehefrau hat schließlich Erfolg: Ihr Verteidiger widerspricht mit dem Hinweis darauf, dass seine Mandantin nicht belehrt worden war, der Verwertung ihrer Angaben.

Da nun auch der Ehemann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, können seine gegenüber der Polizei gemachten Angaben nicht verwertet werden. Die Verwertung seiner Angaben durch Vernehmung der Polizeibeamten würde sein Aussageverweigerungsrecht umgehen und ist deshalb ebenfalls unzulässig (BGHSt 21, 28; BGHSt 45, 203). Es gibt somit kein für die Täterschaft der Frau sprechendes Beweismittel.

 

Rz. 78

 

Achtung

Hätte es sich bei dem Mann nicht um einen zur Aussageverweigerung berechtigten Angehörigen gehandelt, hätte nach der "Rechtskreistheorie" des BGH seine Aussage gegen die Frau trotz fehlender Belehrung verwertet werden können.

Zu einem Verwertungsverbot hätte dann allenfalls eine - wenn auch erst nach der Tat eingegangene - Verlobung zwischen beiden führen können.

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