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Eine strafbare Widerstandshandlung liegt nur vor, wenn der Polizeibeamte rechtmäßig gehandelt hat. Das setzt eine zutreffende Belehrung voraus, so dass im Falle einer falschen Belehrung die Diensthandlung rechtswidrig ist, z.B. wenn der Beamte vor Anwendung einfacher körperlicher Gewalt trotz seines bereits bestehenden Verdachtes auf eine Trunkenheitsfahrt lediglich über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO belehrt (OLG Celle NZV 2013, 408).

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