Rz. 70

Der Sachverständige ist zur Belehrung des Angeklagten nicht verpflichtet, auch dann nicht, wenn er ihn zwecks Vorbereitung seines Gutachtens über das Tatgeschehen befragt. Die hierauf gemachten Angaben des Angeklagten sind - sofern er vor der Vernehmung durch den Sachverständigen bereits durch einen Richter belehrt worden war - uneingeschränkt verwertbar (BGH NJW 1998, 830).

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