Rz. 69

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach einem Unfall seiner Versicherungsgesellschaft gegenüber Angaben zu machen. Diese Angaben sind - obwohl er versicherungsrechtlich hierzu verpflichtet ist und auch nicht belehrt wird - im Strafverfahren gegen ihn verwertbar (BVerfG NZV 1996, 203).

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