Rz. 73

Der Begriff der Vernehmung ist weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen aufgrund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (BGH StVG 1998, 360; Thüringer OLG StV 2006, 518).

 

Rz. 74

 

Achtung: Spontanäußerungen

Ein Verwertungsverbot besteht nur für die in einer Vernehmung gemachten Angaben, nicht jedoch für Angaben, die der Betreffende ungefragt zu einem Zeitpunkt macht, in dem sich der Beamte noch in der Orientierungsphase befindet (BGHSt 34, 365; LG Osnabrück zfs 1999, 491) oder der Beamte gerade erst dabei war, den Tatvorwurf zu eröffnen (BGH NStZ 2013, 541).

Zur Abgrenzung von Spontanäußerungen und Vernehmungen siehe BGH NJW 1990, 461; NJW 2007, 2706; BayObLG NZV 2005, 494; OLG Saarbrücken DAR 2008, 402.

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