Rz. 13

Auf Antrag sollen die Akten dem Rechtsanwalt in dessen Geschäftsräume übersandt werden (§ 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt jedoch nicht für die Beweisstücke, die in amtlichem Gewahrsam bleiben müssen (BGH bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95). Diese kann der Verteidiger nur am Verwahrort selbst besichtigen. Nach Auffassung des KG (NZV 2002, 334) folgt aus der Sollvorschrift zur Aktenmitgabe gem. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO allerdings keine Verpflichtung des Gerichtes, die Akten an den Verteidiger zu übersenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge