a) Bußgeldbehörde
Rz. 11
Die Bußgeldbehörde ist - anders als vor der Reform von 1987 - verpflichtet, dem Verteidiger vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu gewähren (§ 69 Abs. 3 S. 2 OWiG).
b) Staatsanwaltschaft
Rz. 12
Zuweilen begründet die Staatsanwaltschaft die Verzögerung der Akteneinsichtsgewährung mit dem Hinweis auf die laufenden Ermittlungen. Beruft sich in solchen Fällen der Verteidiger auf sein jederzeitiges Einsichtsrecht in Sachverständigengutachten (und Beschuldigtenvernehmungen) gem. § 147 Abs. 3 StPO und verlangt er die Überlassung dieser Unterlagen, zeigt sich oft sehr schnell, dass es sich bei der Mitteilung der Staatsanwaltschaft in Wahrheit nur um eine "Schiebeverfügung" gehandelt hat.
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