Rz. 54

Bereits der Verstoß gegen die Belehrungspflicht bezüglich des Rechts zur Konsultation eines Verteidigers zieht im Strafrecht - anders als im OWi-Recht, § 55 Abs. 2 OWiG - regelmäßig ein Verwertungsverbot nach sich (BGH NJW 2007, 2706).[3] Ob dies in dieser Grundsätzlichkeit schon auf Fälle mit geringerer Strafandrohung wie Verkehrsstraftaten anzuwenden ist (so z.B. LG Osnabrück zfs 1999, 491), ist zweifelhaft.

 

Rz. 55

Äußert der Beschuldigte dagegen von sich aus vor Beginn der polizeilichen Vernehmung den Wunsch nach anwaltschaftlichem Beistand, so haben die Vernehmungsbeamten ernsthafte Bemühungen zu entfalten, um ihm bei der Herstellung des Kontaktes zu einem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen. Diese Verpflichtung erfüllen die Beamten z.B. dann nicht, wenn sie einem nach einem Anwalt verlangenden sprachunkundigen Ausländer lediglich ein Telefonbuch aushändigen.

 

Rz. 56

Damit hindern sie den Beschuldigten in unzulässiger Weise an der Durchsetzung seines Rechts, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 137 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO), was zu einem Verwertungsverbot der in der anschließenden Vernehmung gemachten Angaben führt (BGH StraFo 1996, 81; BGH StraFo 2006, 456).

[3] Beulke, Strafprozessrecht, 1994, Rn 469.

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