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Häufig wird von den Verwaltungsbehörden oder den Amtsgerichten Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, es läge keine schriftliche Vollmacht vor. Das Bundesverfassungsgericht (AnwBl 2012, 217) - hat jedoch mit der herrschenden Rechtsprechung der Instanzgerichte darauf hingewiesen, dass eine Vollmachtsurkunde nur bei berechtigten Zweifeln an der Verteidigerbestellung verlangt werden darf. Jedenfalls kann die Akteneinsicht nicht mit der bloßen Begründung, die schriftliche Vollmacht liege nicht vor, verweigert werden.

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