Rz. 20

Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 25, 365; BGH StV 1990, 9; BVerfG NStZ 1995, 555; OLG Zweibrücken zfs 2000, 513). Das gilt selbstverständlich auch, wenn der Beschuldigte den für den Verstoß verantwortlichen Fahrer nicht angibt (EGMR DAR 2010, 571).

 

Rz. 21

Hat der Angeklagte umfassend geschwiegen, darf aus seinem sonstigen Verhalten, wie z.B. aus seiner Weigerung, einen Zeugen von seiner Schweigepflicht zu entbinden, kein für ihn nachteiliger Schluss gezogen werden (BGH NJW 2000, 1426).

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