Rz. 60

Ein ärztliches Gutachten kann folgende mögliche Ergebnisse für den Klienten haben:

positiv,
negativ,
positiv mit Auflagen oder
positiv mit Beschränkungen.
 

Rz. 61

Ein positives Gutachten führt nach erfolgter Prüfung des Gutachtens auf Nachvollziehbarkeit durch die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel dazu, dass die Zweifel an der Fahreignung des Klienten ausgeräumt sind. Im Ergebnis liegt also entweder keine fahreignungsrelevante Erkrankung (oder Mangel) vor oder die gegebene Erkrankung ist (noch) nicht so schwerwiegend, dass die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist. Der Klient stellt folglich kein erhöhtes Verkehrsrisiko dar und kann (wieder) ganz normal am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Rz. 62

Ein negatives Gutachten hingegen bedeutet für den Klienten, dass die Zweifel der Behörde nicht ausgeräumt werden konnten bzw. bestätigt werden mussten. Dies kann mehrere Ursachen haben:

Es liegt eine Erkrankung/ein Mangel vor, die/der so stark ausgeprägt ist, dass die Fahreignung (derzeit) nicht (mehr) gegeben ist.
Der Klient steht unter akuter fahreignungsrelevanter Medikation, sodass die Fahreignung aktuell nicht gegeben ist.
Der Klient ist seiner notwendigen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass keine verlässlichen Befunde zur Entkräftung der Zweifel der Behörde erhoben werden konnten.

Nach einem negativen Gutachten folgt in aller Regel der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Versagung der Neuerteilung. In der Konsequenz wird der Klient, sofern eine Verbesserung seines Zustands nicht durch die Art der Erkrankung ausgeschlossen ist, einen (erneuten) Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen müssen. In diesem Fall wird er höchstwahrscheinlich eine erneute Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens von seiner Fahrerlaubnisbehörde bekommen.

 

Rz. 63

Eine weitere Möglichkeit ist der Erhalt eines positiven Gutachtens mit Auflagen, wobei die Auflagen eindeutig im Gutachten formuliert sein müssen. Dieses Ergebnis bedeutet, dass zwar eine fahreignungsrelevante Erkrankung bzw. ein Mangel vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen die Fahreignung jedoch (weiterhin) gegeben ist. Solche Auflagen können beispielsweise sein:

die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen beim Haus- oder Facharzt mit schriftlicher Stellungnahme für die Fahrerlaubnisbehörde,
eine oder mehrere Nachuntersuchungen in festgelegten Abständen bei einem Arzt mit entsprechender Begutachtungsqualifikation mit anschließender Erstellung eines Gutachtens,
das Tragen einer Brille oder eines Hörgerätes bei der Verkehrsteilnahme,
der technische Umbau bzw. die Anpassung des Fahrzeugs an die körperlichen Einschränkungen (z.B. Handgas und -bremse bei Beinamputationen).
 

Rz. 64

Seltener gibt es positive Gutachten mit Beschränkungen für den Klienten. In der Konsequenz liegt auch hier eine fahreignungsrelevante Erkrankung bzw. ein Mangel vor, die/der die Fahreignung derart beeinträchtigt, dass eine uneingeschränkte Verkehrsteilnahme nicht mehr erlaubt werden kann, da vom Klienten ein zu großes Verkehrsrisiko ausgeht. Mithilfe von Beschränkungen soll dem Klienten dennoch ein aus gutachterlicher Sicht noch vertretbares Mindestmaß an Mobilität gewährt werden. Zu solchen Beschränkungen können u.a. gehören:

Umkreis- bzw. Kilometerbeschränkung um den Wohnort des Klienten, sodass er z.B. noch selbst zum Arzt und zum Supermarkt, aber eben nicht mehr in den Urlaub fahren kann,
Tageszeitbeschränkung, sodass der Klient z.B. nicht mehr im dichten Verkehr zu Hauptverkehrszeiten oder bei Nacht fährt,
Geschwindigkeitsbeschränkung, sodass der Klient z.B. nicht mehr über die Autobahn fährt.

Zu den Beschränkungen ist zu sagen, dass sie nur selten sinnvoll sind und daher nur selten ausgesprochen werden. Am häufigsten kommt dabei noch die Kilometer- bzw. Umkreisbeschränkung vor. Hauptargument dabei ist, dass eine solche Beschränkung am ehesten im Sinne des Klienten ist und seinen aktuellen Fahrfähigkeiten entspricht. Zudem kompensiert der reflektierte Fahrer häufig seine nachlassende Fahreignung selbst, indem er eben langsamer, nur noch gewohnte Strecken und zum Beispiel nicht mehr nachts oder zu Stoßzeiten fährt.

 

Rz. 65

Gutachten mit Beschränkungen oder Auflagen können naturgemäß für ein ärztliches Gutachten mit Drogenfragestellung nicht erstellt werden. Hier gilt die Devise "hopp oder top". Es bleibt zudem zu erwähnen, dass in aller Regel nach einem positiven ärztlichen Gutachten mit Drogenfragestellung die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung durch die Fahrerlaubnisbehörde der nächste logische Schritt ist, um zu überprüfen, ob auch die Bedenken gegen die charakterliche Fahreignung ausgeräumt werden können.

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