Rz. 38

Während der Untersuchung werden vom Arzt Aufzeichnungen geführt. Dies ermöglicht zum einen die Nachprüfbarkeit der erhobenen Befunde (z.B. bei späteren Einsprüchen), zum anderen ein standardisiertes Vorgehen bei der späteren Erstellung des Gutachtens. Die Aufzeichnungen müssen entsprechend Bundesdatenschutzgesetz (und ggf. weiterer Datenschutzrichtlinien) aufbewahrt bzw. gespeichert werden. Nach Ablauf einer bestimmten Aufbewahrungsfrist müssen diese Mitschriften und sämtliche personenbezogenen Daten entsprechend datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden. Diese Frist beträgt in der Regel fünf Jahre.

 

Rz. 39

Zum Datenschutz gehört auch die strikte Wahrung der Schweigepflicht gegenüber Dritten, es sei denn, der Klient hat den untersuchenden Arzt bzw. die Begutachtungsstelle ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbunden. Die Einhaltung des Datenschutzes beinhaltet zudem, dass telefonisch grundsätzlich keine Auskünfte erteilt werden dürfen, da nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, dass der Gesprächspartner auch tatsächlich die Person ist, die er behauptet zu sein.

 

Rz. 40

 

Praxistipp

In den Beurteilungskriterien sind für die ärztliche Untersuchung folgende Gütekriterien[13] angegeben:

Die Durchführung erfolgt anlassbezogen gemäß der Fragestellung.
Die Durchführung erfolgt lege artis, wobei der Umfang an Mindeststandards orientiert ist und nur abhängig von der individuellen Vorgeschichte erweitert werden kann.
Erhobene Befunde werden im Gutachten nachvollziehbar dokumentiert. Dazu gehört auch die Verwertung fremdanamnestischer Angaben und Befunde.
Erhobene Befunde werden nach ihrer Relevanz für die Fragestellung bewertet und fließen in die abschließende Beurteilung mit ein.
[13] Nach Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung: Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 327 ff.

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