Rz. 36

Bei der Erhebung der Befunde muss stets das Kriterium der Anlassbezogenheit im Fokus stehen. Gleichzeitig ist der untersuchende Arzt verpflichtet, alle Befunde vom Klienten zu erheben, die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung notwendig sind.

 

Rz. 37

Bei der abschließenden Diagnosestellung bzw. Beurteilung der Fahreignung des Klienten müssen dann alle erhobenen Befunde berücksichtigt und unter Beurteilung ihrer Relevanz für die Fragestellung bewertet werden. Das Urteil muss aus den Befunden abgeleitet und mit ihnen begründet werden.

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