Rz. 49

Im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung mit Drogenfragestellung kann die Fahrerlaubnisbehörde auch nach dem vergangenen bzw. aktuellen Konsummuster des Klienten fragen. In einem solchen Fall ist immer die Durchführung einer Haaranalyse indiziert, da sich lediglich mithilfe von Haaren ein länger zurückliegender Zeitraum überprüfen lässt. Für Alkohol ist ein maximaler Substanznachweiszeitraum von 3 Monaten, für Drogen und Medikamente von 6 Monaten möglich. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten bei der Haarentnahme zu beachten. Unter anderem müssen die Haare eine entsprechende Länge aufweisen. Zudem dürfen sie nicht gefärbt oder gebleicht sein. Auf die Anforderungen, Vor- und Nachteile einer Haaranalyse wird in § 20 Rdn 51 näher eingegangen.

 

Rz. 50

Auch für die Haaranalyse gilt, dass die Entnahme der Probe einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klienten darstellt. Daher muss der Klient ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis zur Probennahme und -analyse geben.

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