Rz. 29

Bei allen ärztlichen Begutachtungen wird die Fragestellung von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmt.

Nachfolgend sind einige Beispielfragestellungen[11] für die Hauptanlassgruppen der ärztlichen Untersuchungen aufgeführt.

Zitat

§ 11 Abs. 2 FeV Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen

Bei konkreter Kenntnis über das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung:

“Ist Herr/Frau … trotz des Vorliegens einer Erkrankung (…), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE-Klasse …) gerecht zu werden? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?‘

Bei ungeklärter Ursache für die aktenkundige Auffälligkeit:

“Erfüllt Herr/Frau … trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (FE-Klasse …)? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?‘

Mögliche Ergänzung der behördlichen Fragestellung[12]:

“Insbesondere ist mit standardisierten und am Verkehrsverhalten validierten Testverfahren zu prüfen, ob eine ausreichende kognitive Leistungsfähigkeit gegeben ist und ob ggf. eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen bei der praktischen Verkehrsteilnahme möglich ist.‘

§ 13 Nr. 1 FeV: Annahme der Alkoholabhängigkeit

Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei Herrn/Frau … bestätigen?‘

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV Annahme der Abhängigkeit von BtM oder anderen psychoaktiven Stoffen

Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder anderen psychoaktiven Stoffen bei Herrn/Frau … bestätigen?‘

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Klärung des Konsummusters bei Einnahme von Cannabis

Ist das Konsumverhalten von Herrn/Frau … als

einmalige oder
gelegentliche oder
regelmäßige oder gewohnheitsmäßige

Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?‘

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV Einnahme von BtM im Sinne des BtMG und psychoaktiver Stoffe

Nimmt bzw. nahm Herr/Frau … Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?‘

§ 14 Abs. 1 FeV [sic] Satz 1 Nr. 3 Missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln

“Nimmt bzw. nahm Herr/Frau … psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich im Sinne der Anlage 4 FeV Nr. 9.4 ein?‘

Möglicher Hinweis als Ergänzung der behördlichen Fragestellung:

“Das Gutachten soll ausschließlich zur Frage des Konsumverhaltens Stellung nehmen. Ausführungen hinsichtlich prognostischer Einschätzungen eines zukünftigen Konsums sind nicht Gegenstand der Fragestellung, sondern wären nach § 14 Abs. 2 FeV ggf. in einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu klären.‘

 

Rz. 30

Der Untersuchungsumfang richtet sich grundsätzlich nach der Fragestellung. Hier gilt das Prinzip der Anlassbezogenheit. Es werden also nur solche Daten erhoben bzw. vom Klienten erfragt, die zur vollständigen Beantwortung der behördlichen Fragestellung notwendig sind.

 

Rz. 31

Die ärztliche Untersuchung umfasst eine körperliche Grunduntersuchung ähnlich wie beim Hausarzt, die Besprechung der ggf. vorher ausgefüllten medizinischen Anamnesebögen sowie eine anlassbezogene Untersuchung. Hierbei liegt das wesentliche Augenmerk vor allem auf der anlassgebenden Erkrankung, aber auch auf der verschriebenen Medikation, die ebenfalls mögliche Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann.

 

Rz. 32

Für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens mit Drogenfragestellung werden zudem noch Fragen zum Konsumverhalten gestellt.

[11] Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung: Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 59 f.
[12] Vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, insbesondere Abschnitte 3.9.3 (Parkinson), 3.9.4 (Störungen der Hirntätigkeit), 3.9.5 (Zustand nach Hirnverletzungen), 3.10.1 (Organisch-psychische Störungen), 3.10.2 (Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen) und 3.10.3 (Altersdemenz und pathologische Alterungsprozesse).

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