Rz. 42

Grundsätzlich muss ein Klient sein Einverständnis für die Entnahme einer Blutprobe am Untersuchungstag geben. Liegt dieses nicht vor, muss auf die Blutprobe verzichtet werden.

 

Rz. 43

In Abhängigkeit vom Untersuchungsanlass können verschiedene Blutparameter beim Labor angefordert werden. Dies reicht über die Leberwerte bis hin zum großen Blutbild.

 

Rz. 44

Dabei sind die sogenannten Leberwerte mit Vorsicht zu genießen, da sie kein sehr zuverlässiges Maß für den Alkoholgenuss eines Klienten sind (vgl. § 19 Rdn 91). Es ist durchaus möglich, dass auch bei einem massiven Trinker die Leberwerte im Normbereich liegen, aber bei einem abstinent lebenden Klienten stark erhöht sind. Mögliche Ursachen hierfür könnten bestimmte Medikamente oder das Vorliegen einer (noch) nicht entdeckten Erkrankung sein.

 

Rz. 45

Da die Nachweisbarkeitsdauer von Stoffen wie Medikamenten, Drogen oder Alkoholmarkern im Blut je nach Substanz unterschiedlich lang ist, jedoch selten wenige Stunden übersteigt, sind die Ergebnisse einer Blutanalyse auf die o.g. Substanzen eher als Nüchternheitsbeleg am Untersuchungstag zu werten. In § 19 Rdn 95 wird detaillierter auf die Nachweisdauer verschiedener Stoffe im Blut eingegangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge