Rz. 78

Zuvor steht dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zur Sicherung seines Anspruchs aus § 9 TzBfG ein Unterlassungsanspruch zu mit dem Inhalt, dass der Arbeitgeber den fraglichen Arbeitsplatz (vorläufig) nicht anderweitig besetzen darf.[68] Der Anspruch folgt aus § 1004 BGB. Es handelt sich um einen Unterfall der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage.[69]

 

Rz. 79

Materiell setzt der Unterlassungsanspruch voraus, dass die anderweitige Besetzung wegen Verstoßes gegen den Bevorzugungsanspruch nach § 9 TzBfG rechtswidrig ist. Insbesondere nachdem im Rahmen der aktuellen Gesetzesnovelle zum Jahreswechsel 2018/2019 die Vortrags- und Beweislast im Rahmen des § 9 TzBfG fast vollständig dem Arbeitgeber auferlegt ist, bedeutet der Unterlassungsanspruch für den Arbeitgeber ein erhebliches Risiko der Verzögerung seines Stellenbesetzungsprozesses. Zur prozessualen Durchsetzung unten Rdn 91 ff.

[68] Wohl allgemeine Meinung; siehe etwa Henssler/Willemsen/Kalb/Schmalenberg § 9 TzBfG Rn 14; AR/Schüren/Moskalew § 9 TzBfG Rn 27; Meinel/Heyn/Herms/Heyn § 9 Rn 36a; nicht zu Unrecht zweifelnd MHdB ArbR/Schüren § 50 Rn 104. Prozessual zu weitgehend dagegen Boecken/Joussen/Boecken § 9 Rn 39.
[69] AR/Schüren/Moskalew § 9 TzBfG Rn 27; Meinel/Heyn/Herms/Heyn § 9 Rn 40.

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