Rz. 275

Muster 18.21: Sofortige Beschwerde bei Vorliegen eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes

 

Muster 18.21: Sofortige Beschwerde bei Vorliegen eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes

An das

Landgericht

– Beschwerdekammer –

in _________________________

über das

Amtsgericht[172]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach _________________________

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist: _________________________[173]

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § _________________________ ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endete damit am _________________________ und ist insoweit beim Zugang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch nach § 569 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO fristgerecht.

Im Hinblick auf die anzufechtende Entscheidung liegt der Nichtigkeitsgrund nach §§ 569 Abs. 1 S. 3, 579 Nr. _________________________ ZPO vor. Wie sich nunmehr herausgestellt hat,

war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil _________________________.

Die Nichtigkeit konnte nicht durch Rechtsmittel geltend gemacht werden, da dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelfrist nicht bekannt war, dass _________________________.

hat ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war, nämlich _________________________. Der Ablehnungsgrund ist mangels Kenntnis hiervon weder mit einem Ablehnungsgesuch noch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht worden.

hat an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt, nämlich _________________________, obwohl er zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Gesuch auch für begründet erklärt worden war.

Beweis: Beschluss des _________________________ vom _________________________ über das Ablehnungsgesuch vom _________________________, in der Anlage in beglaubigter Abschrift.

Die Nichtigkeit konnte nicht durch Rechtsmittel geltend gemacht werden, da dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelfrist nicht bekannt war, dass der begründet abgelehnte Richter gleichwohl an der Beratung teilgenommen hat.

war der Beschwerdeführer in dem Ausgangsverfahren nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vertreten, weil _________________________.

Im Hinblick auf die anzufechtende Entscheidung liegt ein Restitutionsgrund nach §§ 569 Abs. 1 S. 3, 580 ZPO vor. Es hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass

der Gegner sich durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat.
eine Urkunde, auf die die Ausgangsentscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war.
bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches die anzufechtende Entscheidung gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat.
die Ausgangsentscheidung von dem Vertreter des Beschwerdeführers oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
ein Richter bei der Ausgangsentscheidung mitgewirkt hat, der sich in Bezug auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat.
das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches die Ausgangsentscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist.

die Partei

1. ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
2. eine andere Urkunde aufgefunden hat oder zu benutzen in den Stand gesetzt wurde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

Hinsichtlich des dargestellten Restitutionsgrundes ist gem. § 581 ZPO

inzwischen das in der Anlage beigefügte rechtskräftige Strafurteil ergangen.
die Einleitung bzw. Durchführung des Ermittlungsverfahrens aus einem anderen Grund als dem Mangel an Beweisen, näml...

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