Rz. 275
Muster 18.21: Sofortige Beschwerde bei Vorliegen eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes
Muster 18.21: Sofortige Beschwerde bei Vorliegen eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes
An das
Landgericht
– Beschwerdekammer –
in _________________________
über das
Amtsgericht[172]
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach _________________________
In der _________________________sache
des _________________________
– Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beschwerdegegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
an der weiter beteiligt ist: _________________________[173]
wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § _________________________ ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endete damit am _________________________ und ist insoweit beim Zugang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch nach § 569 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO fristgerecht.
□ | Im Hinblick auf die anzufechtende Entscheidung liegt der Nichtigkeitsgrund nach §§ 569 Abs. 1 S. 3, 579 Nr. _________________________ ZPO vor. Wie sich nunmehr herausgestellt hat,
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□ | Im Hinblick auf die anzufechtende Entscheidung liegt ein Restitutionsgrund nach §§ 569 Abs. 1 S. 3, 580 ZPO vor. Es hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass
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□ | Hinsichtlich des dargestellten Restitutionsgrundes ist gem. § 581 ZPO
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