Rz. 271

Muster 18.17: Sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach §§ 411 Abs. 2 S. 4, 409 Abs. 2 ZPO

 

Muster 18.17: Sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach §§ 411 Abs. 2 S. 4, 409 Abs. 2 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[168]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach §§ 411 Abs. 2 S. 4, 409 Abs. 2, 567 ff. ZPO

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

zeige ich an, den als Sachverständigen bestellten

Herrn _________________________

– Beschwerdeführer –

zu vertreten.

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt,

 
  den Beschluss des _________________________ vom _________________________ aufzuheben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer die durch die bisher unterbliebene Erstattung des mit Beweisbeschluss vom _________________________ angeordneten Gutachtens verursachten Kosten auferlegt. Zugleich hat es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von _________________________ EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 409 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 409 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 411 Abs. 2 ZPO. Danach kann gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Voraussetzung ist dabei, dass der Gutachter zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist, ihm Fristen zur Gutachtenerstellung und eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt wurden, er gleichwohl das Gutachten vorwerfbar nicht vorgelegt hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________.

der Beschwerdeführer schon nicht verpflichtet war, das Gutachten zu erstellen, weil _________________________.
dem Gutachter wirksam keine Frist zur Erstellung des Gutachtens gestellt wurde, weil _________________________.
dem Gutachter keine angemessene Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt wurde, weil _________________________.

die nicht fristgerechte Erstellung des Gutachtens nicht von dem Beschwerdeführer zu vertreten ist, weil _________________________.

Zur Glaubhaftmachung: _________________________.

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung, wonach in der vorliegenden Fallkonstellation eine Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist, wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[169]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[168] Ausgangsgericht.
[169] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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