Rz. 1

Die Beschwerde ist neben der Berufung und der Revision die dritte Säule des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung.

 

Rz. 2

Mit der ZPO-Reform hat die sofortige Beschwerde die einfache Beschwerde gänzlich abgelöst. Sie unterliegt grundsätzlich – mit der Ausnahme im Prozesskostenhilferecht – der Notfrist von zwei Wochen nach § 569 ZPO. Mit dem FamFG ist zum 1.9.2009 das Beschwerderecht in Familiensachen sowie den sonstigen dem FamFG unterliegenden Materien einer eigenständigen Regelung in §§ 58 ff. FamFG unterworfen und damit der ZPO entzogen worden. Wie in der ZPO unterliegt die Beschwerde auch dort der Befristung, allerdings in der Regel von einem Monat, § 63 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 3

 

Hinweis

Erhalten geblieben ist die einfache Beschwerde dagegen im Kostenrecht zum Angriff gegen Wertfestsetzungen und Kostenansätze nach den §§ 68, 66 GKG, §§ 81 ff. GNotKG und § 33 RVG.

 

Rz. 4

Auch die weitere Beschwerde wurde im Regelungsbereich der ZPO zugunsten des Rechtsinstituts einer Rechtsbeschwerde abgeschafft. Die dabei vorgenommene Zuständigkeitsverlagerung für die letztinstanzlichen Entscheidungen im Beschwerderecht von den Oberlandesgerichten auf den BGH hat dabei zu einer erheblichen Neuorientierung in vielen Streitfragen geführt. Die ersten Jahre mit dem neuen Rechtsinstitut haben dies deutlich gezeigt. So hat der BGH etwa im Zwangsvollstreckungsrecht eine Vielzahl von Streitfragen entschieden.[1] Im Verfahren nach dem FamFG ist die Rechtsbeschwerde in den §§ 70 ff. FamFG geregelt.

 

Rz. 5

Da das Beschwerderecht in einer Vielzahl zivilprozessualer Fallgestaltungen bis zur Hauptsacheentscheidung und dieser nachfolgend sowie in Nebenverfahren zur Anwendung kommen kann, handelt es sich für den bevollmächtigten Rechtsanwalt um eine – wenn häufig auch ungeliebte – Standardmaterie. Zugleich bietet aber auch das Beschwerderecht dem Rechtsanwalt taktische Möglichkeiten in der Prozessführung, die es im Sinne des Mandanten zu nutzen gilt.

 

Rz. 6

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen in Abschnitt B (siehe Rdn 9 ff.) die Grundzüge des Beschwerdeverfahrens praxisgerecht auf und liefern in Abschnitt C (siehe Rdn 255 ff. die erforderlichen Grundmuster. Dabei wurde die Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen in die Darstellung eingebunden, um den unmittelbaren Zusammenhang und die Unterschiede zum allgemeinen Beschwerderecht hinreichend deutlich werden zu lassen.

 

Rz. 7

In der Zivilprozessordnung ist mit der ZPO-Reform die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zur Stärkung einer einheitlichen Rechtsprechung entfallen und durch das Rechtsinstitut der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ersetzt worden, die nach § 133 GVG zum BGH zu erheben ist, was nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt geschehen kann. Für den mit diesem Werk angesprochenen Rechtsanwalt in der Instanzrechtsprechung werden deshalb in Abschnitt B (siehe Rdn 154 ff.) die wesentlichen Grundzüge der Rechtsbeschwerde dargestellt, die erforderlich sind, um den Mandanten über diese Rechtsmittelmöglichkeit aufzuklären und zu entscheiden, ob dieser Weg beschritten werden soll. Des Weiteren werden die notwendigerweise zu berücksichtigenden Aspekte einer Übergabe des Beschwerdeverfahrens an den beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt dargestellt und das Muster eines Übergabeschreibens vorgeschlagen.

 

Rz. 8

In einem gesonderten Abschnitt soll ein Überblick zu dem Beschwerdeverfahren nach dem FamFG gegeben werden (siehe Rdn 199 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird allerdings auf das Spezialwerk in der vorliegenden Reihe, die AnwaltFormulare Familienrecht[2] verwiesen.

[1] Hierzu umfassend Goebel (Hrsg.), AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2016.
[2] Börger u.a., AnwaltFormulare Familienrecht, 6. Aufl. 2016.

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