Rz. 13

In einer Vielzahl von Fällen spricht das Gesetz ausdrücklich aus, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist. Einer gesonderten Prüfung, ob ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde, bedarf es dann nicht mehr.

 

Rz. 14

Checkliste der sofortigen Beschwerden, die im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind

Die ausdrückliche Zulassung der sofortigen Beschwerde im Gesetz findet sich

gegen den Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches gegen einen Richter, § 46 Abs. 2 ZPO;[7]

 

Hinweis

Der Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für begründet erklärt wird, ist dagegen nach § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.

gegen ein Zwischenurteil über die Zurückweisung der Nebenintervention, § 71 Abs. 2 ZPO;

gegen den Kostenbeschluss nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO;[8]

 

Hinweis

Allerdings muss der Streitwert nach §§ 91a Abs. 2 S. 2, 511 ZPO den Betrag von 600 EUR übersteigen. Anderenfalls würden den Parteien nämlich in der weniger bedeutenden Kostensache zwei Instanzen zur Verfügung stehen, während in der Hauptsache eine Berufungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen wäre.

gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil, § 99 Abs. 2 ZPO,[9] soweit der Streitwert den Betrag von 600 EUR übersteigt (§ 511 ZPO);
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 ZPO;
gegen den Beschluss über die Ablehnung einer Fristsetzung nach § 109 Abs. 1 ZPO oder den Beschluss über die Anordnung oder Ablehnung des Ausspruchs über die Verpflichtung zur Rückgabe einer Sicherheit nach § 109 Abs. 2 und 4 ZPO;[10]
gegen den Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO;[11]
gegen ein Zwischenurteil über die Rückgabeverpflichtung von Urkunden durch den Rechtsanwalt, § 135 Abs. 3 ZPO;
gegen den Ordnungsgeldbeschluss gegen die nicht erschienene, jedoch persönlich zum Termin geladene Partei nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO;
gegen den Beschluss des Gerichts nach § 142 ZPO zur Vorlage von Urkunden durch einen Dritten, gem. §§ 142 Abs. 2 S. 2, 387 Abs. 3 ZPO;
gegen den Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nach den §§ 239 ff. ZPO gem. § 252 ZPO;[12]
gegen den Beschluss über die Kostentragung nach Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO,[13] soweit der Streitwert in der Hauptsache den Betrag von 600 EUR (§ 511 ZPO) übersteigt, § 269 Abs. 5 ZPO;

gegen den Berichtigungsbeschluss wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 3 ZPO;[14]

 

Hinweis

Gegen den Beschluss, mit dem eine Berichtigung des Urteils abgelehnt wird, ist nach § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall auf die Berufung oder Revision angewiesen, soweit diese statthaft sind.

gegen den Beschluss, mit dem der Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt wurde, § 336 Abs. 1 ZPO;
gem. §§ 372a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO gegen ein Zwischenurteil über die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung nach § 372a Abs. 1 ZPO;
gegen den Ordnungsmittelbeschluss gegen einen Zeugen, § 380 Abs. 3 ZPO;[15]
gegen das Zwischenurteil über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung, § 387 Abs. 3 ZPO;[16]
gegen den Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft nach der unberechtigten Zeugnisverweigerung gem. § 390 Abs. 3 ZPO;

gegen den Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches gegen einen Sachverständigen, § 406 Abs. 5 ZPO;[17]

 

Hinweis

Der Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen für begründet erklärt wird, ist dagegen nach § 406 Abs. 5 ZPO unanfechtbar.

gegen den Kostenbeschluss nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens und nicht fristgerechter Klageerhebung nach § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO;
gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über die Erinnerung gegen die Verweigerung der einfachen Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 573 Abs. 2 ZPO;[18]

gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des beauftragten oder des ersuchten Richters nach § 573 Abs. 2 ZPO;

 

Hinweis

Beachtet werden muss also, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zunächst die ebenfalls in einer Notfrist von zwei Wochen zu erhebende Erinnerung nach § 573 ZPO an das Prozessgericht gegeben ist und insoweit bei solchen Entscheidungen kein Fall von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt, der unmittelbar den Weg zur sofortigen Beschwerde eröffnet. Beide Rechtsmittel sind notfristgebunden!

gegen die Verweigerung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach den §§ 726 ff. ZPO durch den Rechtspfleger nach § 11 Abs. 1 RPflG;
gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 793 ZPO;[19]
gegen die Entscheidung über die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30b Abs. 3 ZVG;
gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung des Verfahrens zur A...

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