Rz. 199

Die Beschwerde in familienrechtlichen Verfahren sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)[131] aus dem Geltungsbereich ausgegliedert worden. Welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist in § 23a Abs. 2 GVG definiert.

 

Rz. 200

Das Beschwerderecht hat in §§ 58 ff. FamFG eine eigenständige Regelung erfahren. Gleiches gilt für die Rechtsbeschwerde in § 70 FamFG. Anders als nach dem früheren Recht unterliegt die Beschwerde nunmehr generell einer Frist, die § 63 Abs. 1 FamFG für den Regelfall mit einem Monat bestimmt. Ansonsten folgt die befristete Beschwerde der Systematik der ZPO-Beschwerde. Insbesondere ist auch eine Abhilfe möglich.

 

Rz. 201

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Beschwerde auf Fälle einer Beschwer von mehr als 600 EUR beschränkt, § 61 Abs. 1 FamFG, wenn das Gericht sie nicht nach §§ 61 Abs. 2, 3 FamFG zugelassen hat. Wie in der ZPO entfällt die weitere Beschwerde und wird durch eine gesonderte Rechtsbeschwerde ersetzt.

 

Rz. 202

 

Hinweis

Über die Rechtsmittel müssen die Beteiligten nach § 39 FamFG belehrt werden. Für jeden Beschluss im Anwendungsbereich des FamFG sieht § 39 FamFG eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist vor.

[131] BGBl I 2008, 2586.

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