A. Einleitung

 

Rz. 1

Verkehrsrechtliche Mandate sind häufig mit der Abwicklung von Personenschäden verbunden. Insbesondere bei schweren Verletzungen des geschädigten Auftraggebers gehört es zwingend zur sachgerechten und vollständigen Beratung, Ersatzansprüche aus dem Bereich des privaten Unfallversicherungsrechts zu prüfen.[1] Es empfiehlt sich, bereits beim Erstgespräch mit dem Verkehrsunfallopfer – ggf. zunächst mit dessen Angehörigen – konkret zu eruieren und schriftlich zu fixieren, ob und in welchem Umfang Unfall-Versicherungsschutz in Bezug auf die erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen besteht.

Hierbei ist zu beachten, dass unfallbedingte Leistungen im Einzelfall aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen abgeleitet werden können. In Betracht kommt das Bestehen einer privaten Unfallversicherung des Geschädigten. Ist solches vom Anwalt festgestellt und liegen die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vor, können sich – auch differenziert nach der Schwere der Verletzungen des geschädigten Mandanten – verschiedene, zum Teil erheblich werthaltige Leistungsansprüche gegen den privaten Unfallversicherer ergeben. Daneben ist zu prüfen, ob Ansprüche aus einer Kfz-Unfallversicherung[2] geltend gemacht werden können. Die Kfz-Unfallversicherung hat zwar aufgrund der deutlich verbesserten Rechtsstellung des bei einem Verkehrsunfall verletzten Fahrzeuginsassen durch das 2. Schadenänderungsgesetz an Bedeutung verloren.[3] Allerdings verbleiben zahlreiche Konstellationen, in denen auch dieser Versicherungsschutz berücksichtigt werden muss.[4]

 

Rz. 2

Muster 17.1: Beratung des Mandanten über Leistungen in der privaten Unfallversicherung

 

Muster 17.1: Beratung des Mandanten über Leistungen in der privaten Unfallversicherung

Sehr geehrter Herr _________________________,

zur besseren Übersicht erlaube ich mir, den Inhalt unseres letzten Gesprächs vom _________________________ in Ihrer Unfallsache nochmals wie folgt zusammenzufassen:

In unserem Gespräch hatte ich Sie darauf hingewiesen, dass die durch den Unfall verursachten Personenschäden möglicherweise einen Dauerschaden zur Folge haben.

Aus diesem Grund könnten Sie Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung besitzen. Zur Klärung dieser Frage empfehle ich Ihnen zunächst, Ihre Versicherungsverträge auf das Bestehen einer privaten Unfallversicherung zu überprüfen. In seltenen Fällen wird Arbeitnehmern entsprechender Versicherungsschutz auch von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Hierzu sollten Sie Ihren Arbeitgeber vorsorglich befragen. Letztendlich ist auch zu prüfen, ob Sie für das Fahrzeug über eine Insassenunfallversicherung verfügen.

Sofern Sie Versicherungsschutz in einer privaten Unfallversicherung besitzen, empfehle ich Ihnen, bei dem Versicherer vorsorglich Ansprüche auf Versicherungsleistungen anzumelden. Der betreffende Versicherer wird Ihnen sodann eine Schadensmeldung übersenden, die von Ihnen ausgefüllt und an den Versicherer zurückgesandt werden muss.

Bitte beachten Sie im Übrigen, dass die Zahlung von Versicherungsleistungen aus der privaten Unfallversicherung an strenge Fristen gebunden ist, die von Ihnen zwingend eingehalten werden müssen. Die Fristen ergeben sich aus den sog. Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB), die so schnell wie möglich eingesehen werden sollten. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist nach den meisten Bedingungen, dass Sie innerhalb eines Jahres oder innerhalb von 15 Monaten nach dem Schadentag infolge des Unfalls einen Dauerschaden erlitten haben müssen. Das Vorliegen dieses Dauerschadens muss Ihnen von einem Arzt ausdrücklich schriftlich bescheinigt werden, wobei diese Bescheinigung auch Ausführungen über den Bereich der erlittenen Verletzung, den Dauerschaden und dessen Ursächlichkeit enthalten sollte. Die Bescheinigung muss innerhalb üblicherweise einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall erstellt werden. Innerhalb dieser Frist müssen von Ihnen darüber hinaus Ansprüche auf Versicherungsleistungen beim Versicherer geltend gemacht werden. Ob diese Fristen auch bei dem hier betroffenen Vertrag zu wahren sind, sollte schnellstmöglich geprüft werden.

Bitte beachten Sie dringend, dass Fristversäumnisse in aller Regel zum unwiederbringlichen Verlust der Ansprüche auf Versicherungsleistungen führen.

Ich gehe davon aus, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Geltendmachung der Ansprüche von Ihnen in die Wege geleitet werden können. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch gern zur Verfügung. Für diesen Fall weise ich allerdings vorsorglich darauf hin, dass Sie die Kosten meiner Beauftragung erst einmal als Auftraggeber selber zu tragen haben, jedoch diese im Fall des Verzuges vom Unfallversicherer und ggf. auch vom gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu tragen sein können.

Für weitere Fragen hierzu stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 3

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