Rz. 15

Die AUB 2014 sehen in Ziffer 2 ein breites Spektrum versicherbarer Leistungen vor. Was im Einzelfall geltend gemacht werden kann, muss der beratende Rechtsanwalt zu Beginn des Mandats klären und schriftlich fixieren. Grundsätzlich gelten nur diejenigen Leistungsarten und Versicherungssummen, die der Versicherte mit dem Versicherer vereinbart hat und die ihren Niederschlag im Versicherungsschein und dessen Nachträgen gefunden haben.

 

Rz. 16

Die wichtigste und mit erheblichen Fallstricken behaftete Leistungsart ist die Invaliditätsleistung. Daneben sind versicherbar: Unfallrente, Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Todesfallleistung, Kosten für kosmetische Operationen sowie Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze. Frühere Bedingungswerke und Sonderbedingungen sahen hiervon abweichend das Genesungsgeld (Ziffer 2.5 AUB 2010) und andere Leistungen (z.B. Einmalzahlungen bei schweren Verletzungen) vor, was anhand der Police sowie der jeweils einschlägigen AUB zu prüfen ist.

 

Rz. 17

Auf die Darstellung der vorgenannten Leistungsarten kann – mit Ausnahme der exponiert praxisrelevanten Invaliditätsleistung – an dieser Stelle verzichtet werden. Voraussetzungen und Höhe der jeweiligen Leistung erschließen sich durch sorgfältige Lektüre der Vertragsgrundlagen, gegebenenfalls durch ergänzende Heranziehung einschlägiger Literatur.[29]

[29] Vgl. Prölss/Martin-Knappmann, jeweils zu Ziffer 2 der AUB 2010 und AUB 2014; Naumann/Brinkmann, § 5 Rn 1 ff.

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