Rz. 29

Muster 17.3: Klage des Versicherungsnehmers gegen die Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung

 

Muster 17.3: Klage des Versicherungsnehmers gegen die Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung

An das

Landgericht _________________________

_________________________

Klage

des Herrn _________________________, _________________________ (Name, Adresse)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________, _________________________ (Name, Adresse)

gegen

die _________________________ Versicherung, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden _________________________

– Beklagte –

wegen: Leistungen aus der privaten Unfallversicherung zur Schaden-Nummer: _________________________

Streitwert: _________________________ EUR

Namens und mit Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2018 zu zahlen.

Es wird weiter beantragt,

gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil zu erlassen, falls nicht fristgerecht Verteidigungsbereitschaft angezeigt wird.

Begründung:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung zur Versicherungsnummer _________________________. Die Versicherungssumme für die Invaliditätsleistung beträgt _________________________ EUR. Dem Vertrag liegen die AUB 2014 und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel zugrunde.

 
Beweis: 1. Versicherungsschein vom 15.5.2015
  2. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2014
  3. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel

Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Invaliditätsleistung wegen eines Unfallereignisses vom 16.8.2018 geltend. An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinen Inlineskates den asphaltierten Uferweg in _________________________. Aufgrund nicht erkennbarer Fahrbahnunebenheiten stürzte der Kläger und erlitt multiple Prellungen, eine HWS-Distorsion sowie eine Fraktur beider Handgelenke. Die Frakturen mussten operativ versorgt werden. Nach stationärer Erstbehandlung vom _________________________ bis _________________________ erfolgte ein weiterer Klinikaufenthalt vom _________________________ bis _________________________ zur Materialentfernung.

 
Beweis: Vorlage der Entlassungsberichte des _________________________Krankenhauses vom _________________________ und _________________________

Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall zunächst telefonisch und nachfolgend mit schriftlicher Unfallanzeige vom 17.9.2018 und machte Invaliditätsansprüche geltend.

 
Beweis: Unfallanzeige vom 17.9.2018

Unter dem 11.5.2019 holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Gutachten der Universitätsklinik _________________________ ein. Nach dem Gutachten besteht eine voraussichtlich dauernde Funktionsbeeinträchtigung des linken Handgelenks von ¼. Im rechten Handgelenk soll keine relevante Funktionsbeeinträchtigung vorliegen.

 
Beweis: Unfallchirurgisches Gutachten der Universitätsklinik _________________________ vom _________________________

Aufgrund dessen rechnete die Beklagte ihre Leistungen mit Schreiben vom 17.6.2019 ab, wobei sie unter Berücksichtigung des Gutachtens einen Invaliditätsgrad von _________________________ % errechnete und eine Invaliditätsleistung von _________________________ EUR an den Kläger auszahlte.

 
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 17.6.2019

Der Kläger ist weder mit den Ergebnissen des Gutachtens der Universitätsklinik _________________________ noch mit dem Leistungsbescheid der Beklagten einverstanden. Die Funktionseinschränkung des linken Handgelenks ist erheblich. Der Kläger kann mit der linken Hand bereits leichteste Tätigkeiten – z.B. das Bedienen einer Computertastatur – nicht mehr verrichten. Ebenfalls kann er mit der linken Hand keine schwereren Gegenstände heben oder tragen. Bei nur leicht erhöhter Kraftanstrengung treten im linken Handgelenk sofort Schmerzen auf.

 
Beweis: 1. Informatorische Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO
  2. Zeugnis des behandelnden Orthopäden Dr. _________________________
  3. Einholung eines Sachverständigengutachtens

Unzutreffend ist auch die Feststellung des Gutachters, eine relevante Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks liege nicht vor. Der Kläger leidet im rechten Handgelenk an denselben Bewegungs- und Funktionsbeeinträchtigungen wie im linken Handgelenk.

 
Beweis: wie vor

Der Kläger ist daher der Auffassung, dass eine Funktionsbeeinträchtigung beider Handgelenke vorliegt mit jeweils ⅓. Dies ergibt nach der Gliedertaxe sowie der vereinbarten Progressionsstaffel einen Betrag von _________________________ EUR. Abzüglich von der Beklagten regulierter _________________________ EUR verbleibt der mit der Klage geltend gemachte Betrag von _________________________ EUR.

Die Beklagte hat die Erbringung weiterer Leistungen mit Schreiben vom _________________________ abgelehnt, so d...

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