Rz. 81
Ein praktisches Problem bleibt die Notwendigkeit, trotz verpflichtender elektronischer Antragstellung Titel außerhalb der Anwendungsbereiche der §§ 754a u. 829a ZPO in Papierform (vgl. dazu § 317 Abs. 2 ZPO i.V.m § 802a Abs. 2 ZPO) übermitteln zu müssen. § 757 Abs. 1 ZPO regelt beispielsweise, dass der Gerichtsvollzieher erfolgte Zahlungen "auf dem Titel" zu vermerken hat. Eine ähnliche Regelung gibt es z.B. für erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht. Schon heute ist daher die "Quittungsfunktion" des Titels nicht umfassend geregelt. Ein Schuldner hat somit möglicherweise auch Nachweisprobleme, wenn er Zahlungsbelege nicht ausreichend lange aufhebt. Der Ruf nach einem elektronischen Titelregister wird immer lauter.[59] Ein solches Titelregister begegnet jedoch auch datenschutzrechtlichen Bedenken. Interessant sind daher die momentanen Bestrebungen, den Anwendungsbereich der §§ 754a u. 829a ZPO unter Beibehaltung der Wertgrenze auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 104 ZPO), behördliche Titel/Bescheide sowie Versäumnisurteile (§ 331 ZPO) zu erstrecken.[60] Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs wurde vom Gesetzgeber bei Einführung dieser Vorschriften bereits in Aussicht gestellt.[61] Es bleiben in diesem Bereich die weiteren Entwicklungen jedoch noch abzuwarten. Seit dem 1.1.2022 werden notarielle Urkunden zudem in einem elektronischen Urkundenarchiv verwahrt werden, vgl. auch § 78h Bundesnotarordnung.[62] Die Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses" hat im Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs ein Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses erstellt, welches im Internet veröffentlicht ist.[63] Hier wird u.a. angeregt, ein elektronisches Titelregister an das elektronische Urkundenarchiv der Notare anzudocken. Zurzeit wird zudem geprüft, ob der Anwendungsbereich der §§ 754a u. 829a ZPO bei bleibender Forderungsbegrenzung auch auf andere Titel wie z.B. KFBs, Versäumnisurteile ausgedehnt werden soll.[64]
vom 1.6.2017 (BGBl I, 1396).
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