Rz. 18

"Titel,[7] Klausel,[8] Zustellung[9]" sind die Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung. Die Fragen, die sich stellen, wenn die Zwangsvollstreckung nicht mehr in Papierform, sondern in elektronischer Form erfolgen soll, beginnen bereits mit dem Titel selbst. § 317 Abs. 2 ZPO wurde zum 1.7.2014 geändert,[10] und bestimmt, dass Ausfertigungen nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt werden. Die Zustellung des Titels erfolgt lediglich noch in Abschrift; meist in beglaubigter Abschrift, § 317 Abs. 1 ZPO. Für den Lauf von Rechtsmittelfristen ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ausreichend; für die Zwangsvollstreckung wird jedoch eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt. Nur in zwei Fällen ist die Vorlage eines Scans des Titels bisher ausreichend, siehe dazu Rdn 64 ff.

[10] Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I, 3786.

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