Rz. 73

Zunächst verlangt § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, durch die Entnahmen/Ausschüttungen auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns[151] beschränkt werden.

 

Rz. 74

Diejenigen Beträge, die zur Begleichung der auf die Beteiligung entfallenden Steuern vom Einkommen (durch die Gesellschafter) benötigt werden, dürfen zusätzlich entnommen/ausgeschüttet werden, sie bleiben also bei den entsprechenden Beschränkungen unberücksichtigt.[152] Dabei wird man allerdings davon ausgehen müssen, dass die entsprechenden, zusätzlich entnehmbaren/ausschüttbaren Beträge auf der Grundlage einer individuellen Betrachtung der einzelnen Gesellschafter zu erfolgen hat.[153] Pauschale Regelungen (beispielsweise zur Zulässigkeit von Entnahmen zu Steuerzwecken unter Zugrundelegung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer) dürften den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.[154] Die Finanzverwaltung lässt im Abschnitt 13a.20 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019 allerdings für Personengesellschaften pauschale Regelungen bis maximal 30 % des auf die Beteiligung entfallenden Gewinns zu.

[151] Vgl. zum Begriff Steger/Königer, BB 2016, 3099, 3100; Weber/Schwind, ZEV 2016, 688, 689, 690; bei Personengesellschaften dürfte auf den Gewinn der Gesamthand (ohne Gewinne aus dem Sonderbereich) abzustellen sein, vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 346 m.w.N.
[152] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 344.
[153] Zum Rechenweg bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 350.
[154] So Weber/Schwind, ZEV 2016, 688, 690, 691; a.A.: Wachter, NZG 2016, 1168, 1171.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge