Rz. 73
Zunächst verlangt § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, durch die Entnahmen/Ausschüttungen auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns[151] beschränkt werden.
Rz. 74
Diejenigen Beträge, die zur Begleichung der auf die Beteiligung entfallenden Steuern vom Einkommen (durch die Gesellschafter) benötigt werden, dürfen zusätzlich entnommen/ausgeschüttet werden, sie bleiben also bei den entsprechenden Beschränkungen unberücksichtigt.[152] Dabei wird man allerdings davon ausgehen müssen, dass die entsprechenden, zusätzlich entnehmbaren/ausschüttbaren Beträge auf der Grundlage einer individuellen Betrachtung der einzelnen Gesellschafter zu erfolgen hat.[153] Pauschale Regelungen (beispielsweise zur Zulässigkeit von Entnahmen zu Steuerzwecken unter Zugrundelegung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer) dürften den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.[154] Die Finanzverwaltung lässt im Abschnitt 13a.20 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019 allerdings für Personengesellschaften pauschale Regelungen bis maximal 30 % des auf die Beteiligung entfallenden Gewinns zu.
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