Rz. 14

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der weiteren Folge der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG): Eine vollziehbare Nachschulungsanordnung (jetzt: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar) wird nicht dadurch erfüllt, dass der FE-Inhaber die FE einer weiteren Klasse (hier: frühere Klasse 3) erwirbt.[9] Wegen der Verschiedenartigkeit von Befähigungsprüfung und Nachschulung stellt die Nachschulungsanordnung auch dann keine nicht mehr erforderliche und daher überflüssige Maßnahme dar, wenn der Teilnehmer zuvor erneut die betreffende FE-Prüfung abgelegt hat.[10] Bleibt der Kraftfahrer Inhaber der FE einer anderen Klasse (hier: frühere Klasse 3), so hat er einer vollziehbaren Nachschulungsanordnung auch dann Folge zu leisten, wenn er auf die zuvor auf Probe erteilte FE der früheren Klasse 1b verzichtet.[11]

 

Rz. 15

Die Anordnung der Nachschulung gemäß § 2a Abs. 2 StVG hat auch dann zu erfolgen, wenn seit der Tat schon eine längere Zeit beanstandungsfreien Fahrens verstrichen ist. Die zeitliche Grenze der Verwertbarkeit dürfte in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister bzw. ab 1.5.2014 im Fahreignungsregister anzunehmen sein.[12]

 

Rz. 16

Die Fahrerlaubnisbehörde kann gesetzestreues Verhalten und die Fahrleistung nach einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß bei ihrer Entscheidung nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG nicht berücksichtigen.[13]

 

Rz. 17

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Pflicht, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, nicht an. Insofern gilt Gleiches wie bei allen anderen Maßnahmen, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Das Gesetz mutet einem Kraftfahrer diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Kfz notwendig sind (vgl. auch oben § 15 Rdn 90 f.).[14]

 

Rz. 18

Missachtet der Betroffene die Aufbauseminar-Anordnung, so ist die FE zu entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG). Das ist eine zwingende Rechtsfolge.

[9] BVerwG zfs 1994, 429.
[10] BVerwG zfs 1995, 278.
[11] BVerwG zfs 1995, 398; damit wurde die Revision gegen das Urt. des BayVGH NZV 1994, 127 = zfs 1994, 191 – Ls. zurückgewiesen.
[12] VG Hamburg NZV 1998, 392.
[13] VG Neustadt zfs 2000, 369.
[14] VG Saarland, Beschl. v. 15.10.1998 – 3 F 67/98, zfs 1998, 487 unter Hinweis auf BVerwG NJW 1985, 2490.

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