Rz. 169

Die Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaften ist unproblematisch möglich. Es wird nämlich – auch wenn diese Betrachtungsweise im Einzelfall lebensfremd sein mag – allgemein davon ausgegangen, dass Kapitalgesellschaften eine nicht personalistisch geprägte Struktur aufweisen. Eine unentgeltliche Verfügung über den Geschäftsanteil einer GmbH ist für den Testamentsvollstrecker nach § 2205 S. 3 BGB nicht möglich. Folglich ist er auch nicht berechtigt, einer Einschränkung der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte (z.B. Stimmrecht, Gewinnanteil) und auch Sonderrechte (z.B. Geschäftsführung) zuzustimmen.[168] Eine Verfügung über den Geschäftsanteil im Ganzen (Verkauf), die zu einem adäquaten Veräußerungspreis erfolgt, ist dem Testamentsvollstrecker hingegen gestattet,[169] denn er ist nach § 2205 S. 1 BGB befugt, über den Geschäftsanteil zu verfügen.[170] Eine Kündigung der Mitgliedschaft ohne adäquate Abfindung ist dem Testamentsvollstrecker jedoch nicht gestattet, außer der Erbe stimmt dieser zu.

Deshalb stehen dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich sämtliche Rechte zu, die auch der Erblasser selbst innehatte. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind jedoch möglich.

Zu beachten ist vor allem, dass der Testamentsvollstrecker – soweit er nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist – nicht an solchen Entscheidungen mitwirken darf, die auch seine Person betreffen. Hierzu zählen insbesondere seine Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH[171] oder – wenn er diese Position bereits innehat – z.B. auch seine Entlastung.[172] Auch die bereits angesprochene Kernrechtsproblematik ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten.[173]

[168] Pauli, in: Bengel/Reimann, § 5 Rn 236.
[169] Mayer/Bonefeld/Weidlich, § 19 Rn 51.
[170] Werkmüller, ZEV 06, 492 ff.
[172] BGH DB 1989, 1715.
[173] Priester, in: FS W. Stimpel, 1985, S. 481 ff.

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