Rz. 126

Möglich und aus der Sicht des Testamentsvollstreckers unbedingt zu empfehlen ist aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und den Erben bzw. den Vermächtnisnehmern. Eine Möglichkeit, diese zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem Testamentsvollstrecker zu zwingen, besteht indes weder für ihn selbst noch für den Erblasser. Alle hierauf gerichteten Erblasseranordnungen, wie z.B. Strafklauseln zu Lasten von Erben oder Vermächtnisnehmern, die der Haftungsbeschränkung nicht zustimmen, wären als Versuch der Umgehung des § 2220 BGB unwirksam.[105] Der Testamentsvollstrecker könnte sich hierauf nicht berufen.

Es ist daher jedem potenziellen Testamentsvollstrecker dringend anzuraten, vor der Annahme des Amtes seine Haftung durch vertragliche Vereinbarung mit den Erben und Vermächtnisnehmern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken; die Vereinbarung eines völligen Haftungsausschlusses wird nicht erwartet werden können. Für den Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker ist dabei stets auch zu prüfen, ob die vorhandene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung über die notwendige Deckungshöhe verfügt.

[105] Palandt/Weidlich, § 2220 Rn 1.

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