Rz. 125
Eine Befreiung von der Haftungsverpflichtung gemäß § 2219 BGB durch Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung ist aber wegen des in § 2220 BGB statuierten Verbots nicht möglich. Ebenso wenig kann der Erblasser die Haftung des Testamentsvollstreckers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder in irgendeiner anderen Art und Weise beschränken.[104]
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