Rz. 125

Eine Befreiung von der Haftungsverpflichtung gemäß § 2219 BGB durch Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung ist aber wegen des in § 2220 BGB statuierten Verbots nicht möglich. Ebenso wenig kann der Erblasser die Haftung des Testamentsvollstreckers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder in irgendeiner anderen Art und Weise beschränken.[104]

[104] Staudinger/Reimann, § 2219 Rn 15.

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