Rz. 127

Einige Besonderheiten ergeben sich, wenn Gegenstand der Testamentsvollstreckung ein Nachlass ist, zu dem auch ein wirtschaftliches Unternehmen gehört. Gerade wenn durch den Erbfall ein Unternehmen auf den Erben oder eine Erbengemeinschaft übergeht, der der Erblasser eine umsichtige Führung des Geschäfts nicht zutraut, besteht ein großes Interesse, den Fortbestand des Unternehmens durch die Einsetzung eines qualifizierten Testamentsvollstreckers oder eines Testamentsvollstreckergremiums abzusichern, § 2224 BGB.

Bei der Anordnung einer hierauf gerichteten Testamentsvollstreckung ist es von entscheidender Bedeutung, eine dem jeweiligen Einzelfall genau angepasste Klausel in die Verfügung von Todes wegen – aber auch in den Gesellschaftsvertrag – einzufügen, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass der Testamentsvollstrecker auch mit den Befugnissen ausgestattet wird, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Generell ist dabei zu beachten, dass die Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen an offenen Handelsgesellschaften, an Kommanditgesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Teil sehr unterschiedlichen Grundsätzen unterliegt. Gleiches gilt für die Beteiligungen an solchen Unternehmen.

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