Rz. 165

Soweit die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil zulässig ist, hat sie den gleichen Umfang wie in Fällen, die das Gesellschaftsrecht nicht berühren. Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker nicht befugt, solche Verpflichtungen einzugehen, durch die eine über das Nachlassvermögen hinausgehende Haftung des Erben begründet wird.[160] Ansonsten bedarf er der Zustimmung des Erben. Gleiches gilt für Verfügungen bzw. Gesellschafterbeschlüsse, durch die eine einseitige Rechtseinbuße des durch die Testamentsvollstreckung belasteten Erben herbeigeführt oder der Bestand seiner Beteiligung gefährdet wird,[161] insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrags, da hierin ein Verstoß gegen das Verbot unentgeltlicher Verfügungen gesehen werden kann (Erhöhung der KG-Einlage).

 

Rz. 166

Konsequenz der Kernbereichslehre und des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Kommanditbeteiligung ist es gewesen, dass in solchen Fällen, in denen einer der Erben bereits vor dem Tod des Erblassers Kommanditist war, automatisch eine Aufstockung des dem Erben schon vor dem Erbfall gehörenden Kommanditanteils eintritt. Das heißt, dass in der Hand des Erben nicht etwa zwei Kommanditanteile nebeneinander existieren, sondern sich stattdessen nur seine ursprüngliche Beteiligung um den ererbten Kommanditanteil erhöht. In einem solchen Fall ist die Testamentsvollstreckung auch an dem ererbten Teil (des nunmehr einheitlich zu betrachtenden Kommanditanteils) als nicht zulässig angesehen worden.[162] Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Umstand, dass der Erbe bereits vor dem Erbfall an der Gesellschaft beteiligt war, eine Testamentsvollstreckung an dem ererbten Anteil nicht ausschließt.[163]

[160] BGH NJW-RR 1990, 50.
[161] Mayer, ZIP 1990, 976.
[162] BGHZ 24, 106, 113; Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 131.
[163] BGH ZEV 1996, 110.

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