Rz. 164

Auch bei der Testamentsvollstreckung an Kommanditbeteiligungen gelten die aus der Kernbereichstheorie resultierenden Beschränkungen,[158] so dass die Testamentsvollstreckung auf solche Maßnahmen beschränkt bleiben muss, die nicht den Bestand der Beteiligung als solche betreffen oder den Anspruch auf Beteiligung am laufenden Gewinn bzw. am Auseinandersetzungsguthaben schmälern, durch die eine Verschärfung der Haftung herbeigeführt oder der Gesellschaftsvertrag neu gefasst wird.[159] Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere auch nicht befugt, seine Stimm- und Mitgliedschaftsrechte dahingehend auszuüben, dass es wieder zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter-Erben kommt (§ 172 Abs. 4 HGB).

[158] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 129.
[159] BGHZ 20, 363, 369.

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