Rz. 156

Durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni, das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem die §§ 131 und 177 HGB geändert. Nunmehr bildet der Tod eines Gesellschafters einer oHG grundsätzlich keinen Grund mehr für deren Auflösung. Eine Kommanditgesellschaft wird nun beim Tod eines Kommanditisten – vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen – mit dessen Erben fortgesetzt. Dennoch kann bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier verbleibt es bei der bisherigen Regelung) die Nachfolge der bzw. des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers nur durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen sichergestellt werden.

 

Rz. 157

Ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beabsichtigt, muss auch bedacht werden, dass für die Ausübung der Gesellschafter-Rechte durch einen Testamentsvollstrecker die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist.[152] Die Vollmachts- und die Treuhandlösung verlangen entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen, die z.B. dem Testamentsvollstrecker die Übernahme des zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteils gestatten oder die dauernde und (weitestgehend) ausschließliche Ausübung der Gesellschaftsrechte durch einen Bevollmächtigten ermöglichen. Die Verwaltung der rein vermögensrechtlichen Seite verlangt dagegen keine Zustimmung (vgl. Rdn 162).

Die erforderlichen Zustimmungen können durch die Mitgesellschafter zwar auch nachträglich erteilt werden, sie sollten aber möglichst bereits im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich enthalten sein.[153] Es bleibt auch zu überlegen, ob die Zulassung einer Fremdverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker auf eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person beschränkt wird.

 

Rz. 158

Muster 17.31: Zustimmung der Gesellschafter

 

Muster 17.31: Zustimmung der Gesellschafter

Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmer der Gesellschaftsbeteiligung fortgesetzt.

Hinsichtlich seiner Beteiligung ist jeder Gesellschafter befugt, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und zu bestimmen, dass dieser nach seiner Wahl alle personen- und vermögensrechtlichen Befugnisse einschließlich der höchstpersönlichen Sonderrechte der Erben oder/und Vermächtnisnehmer als deren Bevollmächtigter oder Treuhänder ausüben kann, ohne dass es einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. Als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Gesellschaftsanteils kann nur eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Steuerberater) bestellt werden.

Auch dem Recht des Erben bzw. Vermächtnisnehmers, sich die Stellung eines Kommanditisten einräumen zu lassen, kann bereits bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags Rechnung getragen werden.

 

Rz. 159

Muster 17.32: Testamentsvollstrecker als Kommanditist

 

Muster 17.32: Testamentsvollstrecker als Kommanditist

Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmer der Gesellschaftsbeteiligung fortgesetzt.

Ihnen wird zunächst die Stellung von Kommanditisten eingeräumt. Sie sind berechtigt, binnen sechs Monaten nach dem Erbfall aus ihrer Mitte einen auszuwählen, der die Position eines voll haftenden Gesellschafters einnimmt. Können sie sich binnen dieser Frist untereinander nicht einigen, sind die übrigen Gesellschafter befugt, mit einfacher Mehrheit einen der Erben oder Vermächtnisnehmer innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erbfalls als voll haftenden Gesellschafter zu bestimmen.

Als Kommanditisten können die Erben bzw. Vermächtnisnehmer ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Mit diesen Einschränkungen erlangen die Erben bzw. Vermächtnisnehmer alle Rechte und Pflichten, die auch der verstorbene Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags innehatte.

Hiervon ausdrücklich ausgeschlossen sind alle die Rechte, die ihm nur wegen seiner persönlichen Eigenschaften zustanden bzw. auferlegt waren.

Hinsichtlich seiner Beteiligung ist jeder Gesellschafter befugt, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und zu bestimmen, dass dieser nach seiner Wahl alle personen- und vermögensrechtlichen Befugnisse der Erben oder Vermächtnisnehmer als deren Bevollmächtigter oder Treuhänder ausüben kann.

[152] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 121.

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