Rz. 12

Gemäß § 2205 S. 1 und § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen. Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Verwaltung ist er (sogar) berechtigt, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen (§ 2206 Abs. 1 S. 1 BGB). Den oder die Erben persönlich zu verpflichten, ist er aber nicht befugt.[15] Typischerweise fallen die folgenden Maßnahmen in den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung:

Kündigung eines Mietvertrags;
Erfassung des Nachlassbestandes/Erstellung eines Nachlassverzeichnisses;
Geltendmachung von Nachlassrechten und Einziehung ausstehender Forderungen;
Prozessführung und Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, sofern diese nicht erkennbar aussichtslos oder überflüssig sind;[16]
Auskehrung von Erträgen aus der Verwaltung des Nachlasses an die Erben, soweit diese nicht mehr zur Erfüllung der Testamentsvollstreckeraufgaben benötigt werden;
Anlage von Geld und Wertpapieren (eine mündelsichere Anlage ist weder erforderlich noch geboten);
Sicherstellung der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, z.B. Räum- und Streupflichten in Bezug auf Nachlassgegenstände (z.B. Hausgrundstücke, aber auch Tiere oder Schiffe);
Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten;
Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB, soweit der Erblasser als solcher tätig war;[17]
Steuererklärungen, sowohl die Erbschaftsteuererklärung als auch Einkommensteuererklärungen.
 

Rz. 13

Gemäß § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände vorzunehmen, soweit dies nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. Grundsätzlich ausgeschlossen ist auch die Möglichkeit, mit Wirkung für und gegen den Nachlass Gesellschaftsverhältnisse zu begründen oder sich an solchen zu beteiligen.

 

Rz. 14

Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ist der Testamentsvollstrecker nicht nur zu eigenen Handlungen bzw. Verfügungen berechtigt. Gemäß § 2208 Abs. 2 BGB kann er auch die Ausführung von Verfügungen durch den Erben verlangen.

Die obige Aufzählung erhebt keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenso wenig trifft das Gesetz eine den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles hundertprozentig gerecht werdende Kompetenzzuweisung. Deshalb scheint es geboten, die Verwaltungsrechte des Testamentsvollstreckers – wenigstens teilweise – im Rahmen der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch letztwillige Verfügung zu regeln. Dies entspricht, wie § 2207 BGB am Beispiel der Berechtigung, Verbindlichkeiten einzugehen, zeigt, auch den Vorstellungen des Gesetzgebers.

[15] BGH NJW-RR 1990, 50.
[16] BGH WM 1967, 25.
[17] Vgl. Bengel/Dietz, in: Bengel/Reimann, § 1 Rn 85.

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