Rz. 160

Gemäß § 177 HGB wird die KG beim Tod eines Kommanditisten – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag – mit dessen Erben fortgesetzt. Auch nach dieser Neuregelung treten sämtliche an diesem Nachlassgegenstand beteiligte Erben (quasi automatisch) entsprechend der ihnen – qua Gesetz oder letztwilliger Verfügung – zustehenden Erbquote in die Kommanditistenstellung ein. Eine Erbauseinandersetzung ist hierzu nicht erforderlich.[154] So wird vermieden, dass an einem einzigen Kommanditanteil mehrere Personen, und sei es auch nur gesamthänderisch in der Form der Erbengemeinschaft, beteiligt sein können.

[154] BGHZ 68, 225, 236; BGHZ 22, 186, 191 ff.

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