Rz. 160
Gemäß § 177 HGB wird die KG beim Tod eines Kommanditisten – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag – mit dessen Erben fortgesetzt. Auch nach dieser Neuregelung treten sämtliche an diesem Nachlassgegenstand beteiligte Erben (quasi automatisch) entsprechend der ihnen – qua Gesetz oder letztwilliger Verfügung – zustehenden Erbquote in die Kommanditistenstellung ein. Eine Erbauseinandersetzung ist hierzu nicht erforderlich.[154] So wird vermieden, dass an einem einzigen Kommanditanteil mehrere Personen, und sei es auch nur gesamthänderisch in der Form der Erbengemeinschaft, beteiligt sein können.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen