Rz. 86

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer ist die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker in aller Regel standesrechtlich unproblematisch und zählt auch zum typischen Berufsbild der angesprochenen Personen.[68] Auch bei ihnen ist wie bei den Rechtsanwälten und Notaren die Übernahme der Vollhaftung im Rahmen der Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Personengesellschaft äußerst problematisch. Die werbende kaufmännische Tätigkeit ist nämlich ebenfalls nicht mit dem jeweiligen Berufsrecht vereinbar.[69]

Soweit die Grenzen der Amtstätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht überschritten werden, sind sowohl Steuerberater als auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auch hinsichtlich der Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch ihre jeweilige Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Bei Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gilt allerdings die Einschränkung, dass sie für eine Tätigkeit als Einzelkaufmann oder voll haftender Gesellschafter keinen Versicherungsschutz genießen.

 

Rz. 87

Hinsichtlich aller genannten Berufsgruppen ist festzuhalten, dass die jeweiligen Berufspflichten sich auch auf die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes erstrecken. Bei der Ausübung des Amtes konnte es nach früherer Ansicht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz kommen. Nach der Rechtsprechung des BGH[70] ist eine Testamentsvollstreckung durch Steuerberater nunmehr ohne weiteres zulässig und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

[68] Gehre, § 57 Rn 101, 104; WP-Hb II/Müller, H Rn 1, 345; Sandkühler, in: Bengel/Reimann, § 11 Rn 44, 51.
[69] Streck, DStR 1991, 593; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf ZErb 2000, 169 ff.

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