Rz. 36

§ 2222 BGB sieht vor, dass der Testamentsvollstrecker im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft für die Dauer der Vorerbschaft die Rechte des Nacherben wahrnehmen kann (vgl. § 11 Rdn 70 ff.).

 

Rz. 37

Da der Vorerbe zu einer Vielzahl von Verfügungen über Nachlassgegenstände, die oftmals für eine sinnvolle Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, der Zustimmung der Nacherben bedarf, bedeutet es für ihn eine ungeheure Erleichterung, wenn die Rechte und Pflichten der Nacherben durch einen Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass die Rechte und Pflichten einer größeren Anzahl von Nacherben einheitlich ausgeübt werden. Außerdem bedarf die Zustimmung des Testamentsvollstreckers zu sämtlichen Rechtsgeschäften des Vorerben unter keinen Umständen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung,[34] selbst wenn der durch den Testamentsvollstrecker vertretene Nacherbe minderjährig oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sein sollte. Ist eine Testamentsvollstreckung für den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nach § 2222 BGB angeordnet, so ist dies zusammen mit dem Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen.[35]

 

Rz. 38

Aus dem eben Gesagten sowie der Formulierung des § 2222 BGB wird deutlich, dass die Anordnung der Nacherbentestamentsvollstreckung nicht etwa eine Belastung des Vorerben, sondern des bzw. der Nacherben bedeutet.

 

Rz. 39

Auch wenn es sich bei der Nacherbentestamentsvollstreckung in erster Linie um einen Vorteil für den Vorerben und eine Belastung für den Nacherben handelt, ist es nach h.M. nicht möglich, den alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker für den Nacherben zu bestellen.[36] Die Bestellung eines Mit-Vorerben soll jedoch zulässig sein.[37] Auch sie ist aber aus den gleichen Gründen, die zur Unzulässigkeit der Ernennung des alleinigen Vorerben führten, nicht zu empfehlen. Einerseits befände sich der Vorerbe als Testamentsvollstrecker stets in einem Widerstreit der Interessen. Andererseits würde eines der Hauptziele der Testamentsvollstreckung für den Nacherben, nämlich die Überwachung des Vorerben, leer laufen.[38] Der Nacherbe wäre dem Willen des Vorerben ausgeliefert. Vgl. Muster § 11 Rdn 73.

[34] BayObLG NJW-RR 1989, 1096.
[35] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3501.
[36] RGZ 77, 177; BayObLGZ 1959, 129; MüKo/Brandner, § 2222 Rn 4; Soergel/Damrau, § 2222 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 2222 Rn 2.
[37] Palandt/Weidlich, § 2222 Rn 2.
[38] Staudinger/Reimann, § 2222 Rn 15.

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